Verwaltungsgerichtshof
14.08.1991
89/17/0174
Ausstellungen unterscheiden sich von Messen vor allem darin, daß ihnen der Marktcharakter, die Konzentrierung von Angebot und Nachfrage, verbunden mit Verkaufsverhandlungen, fehlt und daß sie vorwiegend unterrichtenden und werbenden Zwecken dienen.