Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.08.1991

Geschäftszahl

89/17/0174

Rechtssatz

Ausstellungen unterscheiden sich von Messen vor allem darin, daß ihnen der Marktcharakter, die Konzentrierung von Angebot und Nachfrage, verbunden mit Verkaufsverhandlungen, fehlt und daß sie vorwiegend unterrichtenden und werbenden Zwecken dienen.