Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.08.1991

Geschäftszahl

89/17/0174

Rechtssatz

Mangels besonderer gesetzlicher Anordnung eines Feststellungsbescheides kann ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, daß die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (Hinweis E 18.4.1986, 86/17/0069). Ist die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich, so ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zufolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und von Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen (Hinweis E 24.6.1988, 85/17/0050).