Verwaltungsgerichtshof
14.08.1991
89/17/0174
Bei Beurteilung von Anbringen, so auch von Berufungen, kommt es nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, S 618; E 18.10.1984, 83/16/0161).