Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.08.1991

Geschäftszahl

89/17/0174

Rechtssatz

Bei Beurteilung von Anbringen, so auch von Berufungen, kommt es nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, S 618; E 18.10.1984, 83/16/0161).