Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.08.1991

Geschäftszahl

89/17/0174

Rechtssatz

Die Berufung muß einen bestimmten oder bestimmbaren Inhalt haben, wobei sich die Bestimmbarkeit aus der Berufung ergeben muß (Hinweis E 27.2.1990, 89/14/0255).