Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1991

Geschäftszahl

89/17/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0214 E 22. Februar 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Ist ein Geschäftsführer an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert, so muß er entweder sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funktion abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden (Hinweis E 29.6.1982, 81/14/0145, E 2.10.1984, 84/14/0027, E 27.3.1985, 83/13/0110). Hat er dies nicht getan und blieb weiterhin als Geschäftsführer tätig, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sah, hat er auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die GmbH treffenden Abgaben verletzt.