Verwaltungsgerichtshof
24.11.1989
89/17/0116
Läßt die Kanzleivorschrift des Wiedereinsetzungswerbers erkennen, daß Termine nur bei "ordnungsgemäßem Geschäftsgang" einzuhalten sind und betrifft der Fristvermerk nach der genannten Kanzleivorschrift nur Fälle, in denen eine fällige Antwort zu betreiben oder ein hinterlegtes Geschäftsstück dem Bearbeiter vorzulegen ist, nicht jedoch Fälle, in denen ein Bearbeiter ein Geschäftsstück fristgerecht zu bearbeiten hat, so besteht beim Wiedereinsetzungswerber kein geeignetes Fristenvormerksystem und kein geeignetes Kontrollsystem hinsichtlich der Fristeneinhaltung.