Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1989

Geschäftszahl

89/17/0116

Rechtssatz

Läßt die Kanzleivorschrift des Wiedereinsetzungswerbers erkennen, daß Termine nur bei "ordnungsgemäßem Geschäftsgang" einzuhalten sind und betrifft der Fristvermerk nach der genannten Kanzleivorschrift nur Fälle, in denen eine fällige Antwort zu betreiben oder ein hinterlegtes Geschäftsstück dem Bearbeiter vorzulegen ist, nicht jedoch Fälle, in denen ein Bearbeiter ein Geschäftsstück fristgerecht zu bearbeiten hat, so besteht beim Wiedereinsetzungswerber kein geeignetes Fristenvormerksystem und kein geeignetes Kontrollsystem hinsichtlich der Fristeneinhaltung.