Verwaltungsgerichtshof
25.01.1991
89/17/0089
Hat die Abgabenbehörde erster Instanz einen Haftungsbescheid hinsichtlich bestimmter Abgabenschuldigkeiten erlassen, so darf die Berufungsbehörde die Haftungsinanspruchnahme auch dann nicht auf andere Abgabenschuldigkeiten ausdehnen, wenn sie den erstinstanzlichen Haftungsbetrag nicht überschreitet; dies wegen Überschreitens der "Sache" iSd Paragraph 224, Wr LAO.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
89/17/0098 E 23.5.1991
Besprechung in:
ÖStZ 1992, 37;