Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1991

Geschäftszahl

89/17/0089

Rechtssatz

Hat die Abgabenbehörde erster Instanz einen Haftungsbescheid hinsichtlich bestimmter Abgabenschuldigkeiten erlassen, so darf die Berufungsbehörde die Haftungsinanspruchnahme auch dann nicht auf andere Abgabenschuldigkeiten ausdehnen, wenn sie den erstinstanzlichen Haftungsbetrag nicht überschreitet; dies wegen Überschreitens der "Sache" iSd Paragraph 224, Wr LAO.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

89/17/0098 E 23.5.1991

Besprechung in:

ÖStZ 1992, 37;