Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1989

Geschäftszahl

89/17/0085

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 369;

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt verstößt auch dann gegen eine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im allgemeinen noch im besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters eine Fristversäumung auszuschließen geeignet waren. Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt jedoch dann nicht, wenn sich zeigt, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht hat, ohne daß ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzugetreten wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989170085.X02