Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Geschäftszahl

89/17/0073

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/17/0049 E 14. Juli 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Auch aus den baurechtlichen Vorschriften über Begriff und Inhalt des Terminus "Bauplatz" ergibt sich, daß keinesfalls nur die unmittelbar (tatsächlich) verbaute Fläche eines Objektes als "Bauplatz" verstanden werden kann (arg: insb aus Paragraph 25, BebauungsgrundlagenG, der von der "Lage der Bauten am Bauplatz" ua unter Berücksichtigung der Abstandvorschriften, handelt).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1991, 152;