Verwaltungsgerichtshof
23.05.1990
89/17/0073
GRS wie 84/17/0049 E 14. Juli 1989 RS 3
Auch aus den baurechtlichen Vorschriften über Begriff und Inhalt des Terminus "Bauplatz" ergibt sich, daß keinesfalls nur die unmittelbar (tatsächlich) verbaute Fläche eines Objektes als "Bauplatz" verstanden werden kann (arg: insb aus Paragraph 25, BebauungsgrundlagenG, der von der "Lage der Bauten am Bauplatz" ua unter Berücksichtigung der Abstandvorschriften, handelt).
Besprechung in:
ÖStZ 1991, 152;