Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Geschäftszahl

89/17/0073

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0065 E 23. Oktober 1985 RS 5

Stammrechtssatz

Die Höhe des nach Paragraph 11, Absatz eins, AnliegerleistungsG Slbg zu leistenden Beitrages hängt von der Größe des "Bauplatzes" ab, für den der Beitrag zu leisten ist. Was als "Bauplatz" iS dieser Bestimmung anzusehen ist, ergibt sich aus den Vorschriften des Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz 3, BebauungsgrundlagenG.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1991, 152;