Verwaltungsgerichtshof
23.05.1990
89/17/0073
GRS wie 82/17/0065 E 23. Oktober 1985 RS 5
Die Höhe des nach Paragraph 11, Absatz eins, AnliegerleistungsG Slbg zu leistenden Beitrages hängt von der Größe des "Bauplatzes" ab, für den der Beitrag zu leisten ist. Was als "Bauplatz" iS dieser Bestimmung anzusehen ist, ergibt sich aus den Vorschriften des Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz 3, BebauungsgrundlagenG.
Besprechung in:
ÖStZ 1991, 152;