Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1991

Geschäftszahl

89/17/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0139 E 10. April 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die im einheitlichen Abgabepreis enthaltene Entgeltskomponente für die Getränkeverpackungen (Einwegflaschen) gehört nicht zum Entgelt "für das Getränk" und daher nicht zur Bemessungsgrundlage. Die Warenumschließungen können auch nicht unter den Begriff der "Zugaben, die üblicherweise im Getränkepreis mitenthalten sind (zB Zucker und Milch bei Kaffee, Zitrone bei Tee)" subsumiert werden (VJ zum stmk GetränkeabgabeG: E 27.3.1987, 83/17/0056).