Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1992

Geschäftszahl

89/17/0039

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Litera h, der Slbg BewertungspunkteV 1978, LGBl 1978/2, handelt es sich um einen Auffangtatbestand für jene Betriebe (nicht nur Verwaltungshäuser und Geschäftshäuser uä), bei denen weder ein besonderer Abwasseranfall infolge des Aufenthaltes von Menschen noch ein Betriebswasseranfall gegeben ist; für Betriebe MIT Betriebswasseranfall gelten die Bestimmungen des

Paragraph eins, Absatz 4, sowie der Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 4, der genannten Verordnung.