Verwaltungsgerichtshof
26.06.1992
89/17/0039
Bei der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Litera h, der Slbg BewertungspunkteV 1978, LGBl 1978/2, handelt es sich um einen Auffangtatbestand für jene Betriebe (nicht nur Verwaltungshäuser und Geschäftshäuser uä), bei denen weder ein besonderer Abwasseranfall infolge des Aufenthaltes von Menschen noch ein Betriebswasseranfall gegeben ist; für Betriebe MIT Betriebswasseranfall gelten die Bestimmungen des
Paragraph eins, Absatz 4, sowie der Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 4, der genannten Verordnung.