Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1992

Geschäftszahl

89/17/0039

Rechtssatz

Das Wort "besonderem" in Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, der Slbg BewertungspunkteV 1978, LGBl 1978/2, ist als "gesondertem" oder "zusätzlichem" (Abwasseranfall infolge des Aufenthaltes von Menschen) zu lesen, dh, daß damit der Gegensatz zu den in Paragraph eins, Absatz 4, sowie den in Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 4, der angeführten Verordnung genannten Betriebsabwässern bezeichnet wird.