Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1992

Geschäftszahl

89/17/0037

Rechtssatz

Der Gemeinschuldner und das konkursverfangene Vermögen sind rechtlich nicht ident, bilden zwei voneinander verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte und werden bei ihren Rechtshandlungen in verschiedener Weise vertreten. Wenn die an den Gemeinschuldner adressierten Bescheide diesem nicht

zugestellt werden, lösen sie keine Rechtspflichten (Handlungspflichten) desselben aus; die Bescheide werden dem Gemeinschuldner gegenüber rechtlich nicht existent. Sie werden aber auch durch die bloße Zustellung an den Masseverwalter nicht ihm gegenüber wirksam, denn durch die bloße Zustellung dieser an den Gemeinschuldner (und nicht an den Masseverwalter als Vertreter der konkursverfangenen Vermögensmasse) gerichteten Bescheide wurde dieser nicht zur Verfahrenspartei. Durch die bloße Zustellung der ins Leere gegangenen Beitragsbescheide nach Paragraph 50, Absatz 3, MOG wird der Masseverwalter

in seinen Rechten nicht berührt (Hinweis: E 16.1.1991, 90/13/0298).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/17/0038