Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1990

Geschäftszahl

89/16/0225

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0204 E 15. Oktober 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Mit der Anmeldung eines Erwerbes gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ErbStG wird die Abgabenbehörde vom Abgabenfall jedenfalls in Erfüllung einer Offenlegungspflicht (Paragraph 119, Absatz eins, BAO und Paragraph 123, BAO) in Kenntnis gesetzt.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1992, 54;