Verwaltungsgerichtshof
27.09.1990
89/16/0225
GRS wie VwGH E 1990/06/06 89/13/0262 6
Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist der Beh nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E 18.4.1990, 89/16/0204).
Besprechung in:
ÖStZ 1992, 54;