Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1990

Geschäftszahl

89/16/0225

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/06 89/13/0262 6

Stammrechtssatz

Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist der Beh nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E 18.4.1990, 89/16/0204).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1992, 54;