Verwaltungsgerichtshof
27.09.1990
89/16/0225
Abgabenrechtliche Haftungen setzen wohl den Bestand einer Schuld voraus, nicht jedoch, daß diese Schuld dem Abgabenerstschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde; sie haben daher keinen subsidiären Charakter (Hinweis E 28.6.1989, 88/16/0210)
Besprechung in:
ÖStZ 1992, 54;