Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1990

Geschäftszahl

89/16/0225

Rechtssatz

Es genügt ein einziger, auch geringfügiger Wiederaufnahmsgrund, um die Steuer neu festzusetzen und dabei andere, bereits bekannt gewesene, aber nicht beachtete Tatsachen zu berücksichtigen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1992, 54;