Verwaltungsgerichtshof
27.09.1990
89/16/0225
Es genügt ein einziger, auch geringfügiger Wiederaufnahmsgrund, um die Steuer neu festzusetzen und dabei andere, bereits bekannt gewesene, aber nicht beachtete Tatsachen zu berücksichtigen.
Besprechung in:
ÖStZ 1992, 54;