Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1990

Geschäftszahl

89/16/0225

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/15/0053 E 17. November 1983 VwSlg 5829 F/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Tatsachen, die der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE erst nach Abschluß eines Verfahrens auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung bekannt werden, kommen jedenfalls iSd Paragraph 303, Absatz 4, BAO neu hervor.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1992, 54;