Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1990

Geschäftszahl

89/16/0225

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/02 89/15/0005 2

Stammrechtssatz

Die Wiederaufnahme von Amts wegen wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die AbgBeh an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen durch das Unterlassen entsprechender Ermittlungen ein Verschulden trifft (Hinweis E 20.9.1989, 88/13/0072)

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1992, 54;