Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Geschäftszahl

89/16/0218

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0155 E 18. Oktober 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Bedachtnahme darauf, daß die überwiegenden Wohneinheiten eine Wohnnutzfläche von je weniger als 32 m/2 aufweisen, kann nicht die Rede davon sein, daß der spezifischen Zweckbestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1955 entsprochen wird.