Verwaltungsgerichtshof
14.02.1991
89/16/0218
GRS wie 83/16/0155 E 18. Oktober 1984 RS 1
Unter Bedachtnahme darauf, daß die überwiegenden Wohneinheiten eine Wohnnutzfläche von je weniger als 32 m/2 aufweisen, kann nicht die Rede davon sein, daß der spezifischen Zweckbestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1955 entsprochen wird.