Verwaltungsgerichtshof
14.02.1991
89/16/0218
Der VwGH stellt nach stRsp bei der Auslegung des Begriffes "Arbeiterwohnstätte" gem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1955 auf die Wohnbedürfnisse einer Familie ab (Hinweis E 20.9.1984, 83/16/0126, 0138). Daher hat der VwGH das Vorliegen einer Arbeiterwohnstätte nicht nur bei Überschreitung einer Wohnnutzfläche von 130 m2 verneint (Hinweis E 28.6.1989, 89/16/0095, 0096), sondern auch bei Unterschreitung einer Mindestgröße. In Fällen einer solchen Unterschreitung hat der VwGH ausgesprochen, daß jedenfalls bei einer Wohnnutzfläche von weniger als 41 m2 auf keinen Fall mehr von einer Arbeiterwohnstätte die Rede sein kann (Hinweis E 18.1.1990, 89/16/0076, 0077). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß ein geringfügiger Teil der insgesamt errichteten Wohnungen eine das genannte Ausmaß übersteigende Wohnnutzfläche aufweist (Hinweis E 18.10.1984, 83/16/0155).