Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Geschäftszahl

89/16/0218

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3023/80 E 23. Juni 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde wird sich im Rahmen der das Ermessen betreffenden Erwägungen nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte; die anderenfalls eintretende Gefährdung der Einbringlichkeit wird dies jedoch nahelegen. Wenn darüber hinaus aber die Forderung bei dem ebenfalls zur Steuerleistung herangezogenen, inzwischen in Konkurs geratenen Erwerber uneinbringlich geworden ist, liegt ein Ermessensspielraum in dieser Hinsicht für die Behörde nicht mehr vor.