Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

89/16/0208

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein unbeheizter und unbeheizbarer Vorraum nur durch Fenster unter Erdniveau bzw durch einen Kellerschacht Tageslicht erhält, spricht nicht gegen die Einbeziehung seiner Bodenfläche in die Wohnnutzfläche, zumal es eine allgemein bekannte Tatsache ist, dass in vielen Wohnungen selbst Vorzimmer nur künstlich beleuchtet werden können.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1991, 423;