Verwaltungsgerichtshof
20.06.1990
89/16/0208
Der Umstand, dass ein unbeheizter und unbeheizbarer Vorraum nur durch Fenster unter Erdniveau bzw durch einen Kellerschacht Tageslicht erhält, spricht nicht gegen die Einbeziehung seiner Bodenfläche in die Wohnnutzfläche, zumal es eine allgemein bekannte Tatsache ist, dass in vielen Wohnungen selbst Vorzimmer nur künstlich beleuchtet werden können.
Besprechung in:
ÖStZ 1991, 423;