Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

89/16/0208

Rechtssatz

Ausfz Begriff des Einfamilienhauses bzw der Wohnung als ein baulich in sich abgeschlossenes Gebäude, bzw als ein baulich in sich abgeschlossener Teil eines Gebäudes.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1991, 423;