Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

89/16/0208

Rechtssatz

In einem Einfamilienhaus sind Vorräume, die der Verbindung der Wohnräume untereinander dienen, bei der Ermittlung der Wohnfläche nicht auszuscheiden (Hinweis E 28.10.1966, 970/65, VwSlg 3520 F/1966, E 27.3.1968, 1346/67).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1991, 423;