Verwaltungsgerichtshof
20.06.1990
89/16/0208
In einem Einfamilienhaus sind Vorräume, die der Verbindung der Wohnräume untereinander dienen, bei der Ermittlung der Wohnfläche nicht auszuscheiden (Hinweis E 28.10.1966, 970/65, VwSlg 3520 F/1966, E 27.3.1968, 1346/67).
Besprechung in:
ÖStZ 1991, 423;