Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

89/16/0208

Rechtssatz

Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie im vorliegenden Fall bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen (Hinweis E 17.11.1983, 83/16/0006).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1991, 423;