Verwaltungsgerichtshof
20.06.1990
89/16/0208
Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie im vorliegenden Fall bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen (Hinweis E 17.11.1983, 83/16/0006).
Besprechung in:
ÖStZ 1991, 423;