Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.1990

Geschäftszahl

89/16/0201

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/25 89/16/0183 6

Stammrechtssatz

Da die abschließende rechtliche Beurteilung des dem Besch zur Last gelegten Verhaltens in der Einleitungsverfügung nicht erforderlich ist, gereicht dem Besch angesichts der Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des Paragraph 11, FinStrG die im konkreten Fall vorgenommene Subsumtion unter die falsche Täterschaftsform nicht zum Nachteil.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 392;