Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1990

Geschäftszahl

89/16/0196

Rechtssatz

Für die Geltendmachung der Ersatzforderung gem Paragraph 119, Absatz eins, ZollG 1955 ist die Frage des Verschuldens ohne Bedeutung. Es stellt diese Haftung einer Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Art dar, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Haftung für Verschulden fremder Personen und über das Mitverschulden anderer Personen nicht anzuwenden sind (Hinweis E 17.2.1983, 82/16/0135).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 371;