Verwaltungsgerichtshof
25.01.1990
89/16/0196
Für die Geltendmachung der Ersatzforderung gem Paragraph 119, Absatz eins, ZollG 1955 ist die Frage des Verschuldens ohne Bedeutung. Es stellt diese Haftung einer Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Art dar, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Haftung für Verschulden fremder Personen und über das Mitverschulden anderer Personen nicht anzuwenden sind (Hinweis E 17.2.1983, 82/16/0135).
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 371;