Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1990

Geschäftszahl

89/16/0196

Rechtssatz

Eine Haftung nach Paragraph 119, Absatz eins, ZollG 1955 setzt voraus, daß während des Versandverfahrens eine Zollschuld entstanden ist. Der Zollschuldner kann nicht zugleich Haftender sein.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 371;