Verwaltungsgerichtshof
25.01.1990
89/16/0196
Eine Haftung nach Paragraph 119, Absatz eins, ZollG 1955 setzt voraus, daß während des Versandverfahrens eine Zollschuld entstanden ist. Der Zollschuldner kann nicht zugleich Haftender sein.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 371;