Verwaltungsgerichtshof
25.01.1990
89/16/0196
Löst im gemeinschaftlichen Versandverfahren ein anderer als derjenige, der bei der Abgangszollstelle durch Abgabe der Voranmeldung die Abfertigung der ausländischen Ware zum gemeinschaftlichen Versandverfahren beantragt hat (Hauptverpflichteter), eine Zollschuld aus, so sind beide Gesamtschuldner, uzw der Hauptverpflichtete als Schuldner der Ersatzforderung gem Paragraph 119, Absatz eins, ZollG 1955 und der andere als Zollschuldner gem Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, erster Tatbestand ZollG 1955. Es steht in einem solchen Fall im freien Ermessen der Zollbehörde, ob sie sich an den Zollschuldner oder an den Hauptverpflichteten als Haftungsschuldner, der ebenfalls Schuldner der Ersatzforderung ist, wendet (Hinweis E 22.11.1984, 84/16/0165, VwSlg 5933 F/1984).
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 371;