Verwaltungsgerichtshof
25.01.1990
89/16/0196
Der Zweck der in Paragraph 119, Absatz eins, ZollG 1955 normierten Haftung eigener Art ist darin gelegen, jenes Risiko auszugleichen, das die Zollverwaltung eingeht, wenn sie die Beförderung eingangsabgabepflichtiger zollhängiger Waren durch das Transportgewerbe zuläßt.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 371;