Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1990

Geschäftszahl

89/16/0196

Rechtssatz

Der Zweck der in Paragraph 119, Absatz eins, ZollG 1955 normierten Haftung eigener Art ist darin gelegen, jenes Risiko auszugleichen, das die Zollverwaltung eingeht, wenn sie die Beförderung eingangsabgabepflichtiger zollhängiger Waren durch das Transportgewerbe zuläßt.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 371;