Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1990

Geschäftszahl

89/16/0196

Rechtssatz

Die Nichtstellung von Begleitscheingut beim Empfangszollamt löst - ein Umstand, den der Gesetzgeber bei der normativen Ausgestaltung des Tatbestandes des Paragraph 119, Absatz eins, ZollG 1955 gekannt und ausdrücklich geregelt hat, - beim Begleitscheinnehmer kraft G die Verpflichtung zur Entrichtung der Ersatzforderung aus.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 371;