Verwaltungsgerichtshof
25.01.1990
89/16/0196
Die Nichtstellung von Begleitscheingut beim Empfangszollamt löst - ein Umstand, den der Gesetzgeber bei der normativen Ausgestaltung des Tatbestandes des Paragraph 119, Absatz eins, ZollG 1955 gekannt und ausdrücklich geregelt hat, - beim Begleitscheinnehmer kraft G die Verpflichtung zur Entrichtung der Ersatzforderung aus.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 371;