Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1990

Geschäftszahl

89/16/0196

Rechtssatz

Verbringt der Begleitscheinnehmer, auf dessen Namen der Begleitschein lautet, das Begleitscheingut nicht selbst zum Empfangszollamt, sondern übergibt er das Begleitscheingut samt Begleitschein einer anderen Person zur weiteren Beförderung, so geht die Stellungspflicht auf diese Person und unter denselben Voraussetzungen auch auf jede andere nachfolgende Person über. Die Verpflichtung, im Falle der Nichtstellung Ersatz für die auf das Begleitscheingut entfallenden Eingangsabgaben zu leisten, bleibt aber auch in diesem Fall gem Paragraph 119, Absatz 4, ZollG 1955 unverändert beim Begleitscheinnehmer.

Abgabenschuldrechtlich ist daher der Übergang der Stellungspflicht ohne Bedeutung, weil sich an der Haftung (Ersatzverpflichtung) des Begleitscheinnehmers hiedurch nichts ändert.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 371;