Verwaltungsgerichtshof
25.01.1990
89/16/0196
Unter dem normativen Tatbestandsmerkmal HAFTUNG iSd Artikel 11, Litera a, VersandverfahrenV 1977 ist die Verantwortlichkeit des Hauptverpflichteten für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens zu verstehen. Er hat für alle Folgen einzutreten, die sich aus einem nicht ordnungsgemäßen Ablauf ergeben. Welche Folgen dies im einzelnen hat, richtet sich nach dem nationalen, also nach dem einzelstaatlichen Recht jenes Mitgliedstaates, auf dessen Gebiet die eine Eingangsabgabenschuld auslösende Zuwiderhandlung begangen worden ist (Hinweis E 27.10.1983, 83/16/0125, VwSlg 5824 F/1983).
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 371;