Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1990

Geschäftszahl

89/16/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0185 E 14. Dezember 1989 VwSlg 6465 F/1989; RS 3

Stammrechtssatz

Bei von der PTV aus dem Zollausland eingebrachten Sendungen ist diese sowohl Stellungspflichtige als auch im Grunde des Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 3, ZollG Erklärungspflichtig.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 392;