Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1990

Geschäftszahl

89/16/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2527/80 E 19. Mai 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Eine einem Rechtsgeschäft beigefügte AUFLÖSENDE Bedingung hindert die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nicht.