Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1989

Geschäftszahl

89/16/0126

Rechtssatz

Da gesetzliche Beweisregeln nicht bestehen, sondern der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt und der VwGH gem Paragraph 41, Absatz eins, VwGG, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet und nicht Paragraph 38, Absatz 2, VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen hat, kann eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht inhaltliche Rechtswidrigkeit nach sich ziehen, sondern nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Folge haben, die nur im Falle ihrer Wesentlichkeit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH führt.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 172;