Verwaltungsgerichtshof
12.10.1989
89/16/0126
Die vom Beschuldigten in seiner Eingabe abgegebene ausdrückliche Erklärung, er habe zu dem Verhandlungsthema nichts mehr zu sagen, stellt im Zusammenhalt mit der von ihm in derselben Eingabe aufgeworfenen Frage, ob die Verhandlung überhaupt notwendig sei, einen Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung dar. Dieser Verzicht ist unwiderruflich.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 172;