Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1990

Geschäftszahl

89/16/0115

Rechtssatz

Die Förderung zur Errichtung einer Wohnstätte nach dem WFG 1968 oder nach dem WFG 1984 ist ohne rechtliche Bedeutung für die besondere Ausnahme von der Besteuerung nach Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG 1955 (Hinweis E 28.6.1989, 89/16/0095).