Verwaltungsgerichtshof
18.01.1990
89/16/0115
Die Förderung zur Errichtung einer Wohnstätte nach dem WFG 1968 oder nach dem WFG 1984 ist ohne rechtliche Bedeutung für die besondere Ausnahme von der Besteuerung nach Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG 1955 (Hinweis E 28.6.1989, 89/16/0095).