Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1989

Geschäftszahl

89/16/0098

Rechtssatz

Für den Anspruch des Bf auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob der ausständige Bescheid vor oder nach allfälliger Zustellung der Verfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahrens erlassen wurde. Dem Bf gebührt in diesem Fall - ebenso wie in den Fällen des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG - als Ersatz für den Schriftsatzaufwand lediglich die Hälfte des normalen durch Verordnung festgesetzten Pauschbetrages (Hinweis B VS 30.3.1977, 1186/76, VwSlg 5111F/1977, sowie B vom 28.9.1978, 1822/78; B 8.5.1980, 0389/80).

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 8 aus 1991,, S 580 - 581;