Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Geschäftszahl

89/16/0095

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH darf eine Arbeiterwohnstätte iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG den Wohnbauförderungsrichtlinien, insb dem WFG folgend, eine Nutzfläche von 130 m2 nicht übersteigen. Grundsätzlich gilt die gesamte Bodenfläche, die zu Wohnzwecken geeignet ist, als Wohnnutzfläche einer Wohnung.