Verwaltungsgerichtshof
28.06.1989
89/16/0095
Nach stRsp des VwGH darf eine Arbeiterwohnstätte iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG den Wohnbauförderungsrichtlinien, insb dem WFG folgend, eine Nutzfläche von 130 m2 nicht übersteigen. Grundsätzlich gilt die gesamte Bodenfläche, die zu Wohnzwecken geeignet ist, als Wohnnutzfläche einer Wohnung.