Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.1990

Geschäftszahl

89/16/0069

Rechtssatz

Es liegt im Wesen der (zB auf Grund des Paragraph 48, BAO erfolgenden) Ermessensübung, daß mit der Ausnahmeverfügung Auflagen und Bedingungen verbunden werden können, die aber mit dem verfolgten Ziel vereinbar sein und dem angestrebten Zweck entsprechen müssen (zB Progressionsvorbehalt, Gleichbleiben der Verhältnisse).

Beachte

Besprechung in:

SWI 1996/12, 539;