Verwaltungsgerichtshof
12.07.1990
89/16/0069
Es liegt im Wesen der (zB auf Grund des Paragraph 48, BAO erfolgenden) Ermessensübung, daß mit der Ausnahmeverfügung Auflagen und Bedingungen verbunden werden können, die aber mit dem verfolgten Ziel vereinbar sein und dem angestrebten Zweck entsprechen müssen (zB Progressionsvorbehalt, Gleichbleiben der Verhältnisse).
Besprechung in:
SWI 1996/12, 539;