Verwaltungsgerichtshof
12.07.1990
89/16/0069
Ein " Ausgleich der inländischen und ausländischen Besteuerung " iSd Paragraph 48, BAO kann nur dann stattfinden, wenn eine ausländische Besteuerung erfolgt ist; denn nur dann kann begrifflich von einem " Ausgleich " hiefür bei der inländischen Besteuerung gesprochen werden. Mit anderen Worten, die BAO verlangt mit dieser Rechtsvoraussetzung ausdrücklich das Bestehen einer tatsächlichen internationalen Doppelbesteuerung; die bloße Möglichkeit, im Ausland auch in Anspruch genommen zu werden, sonach die bloße " virtuelle Doppelbesteuerung " ist hier nicht ausreichend. Eine tatsächliche internationale
Doppelbesteuerung läge zB bei einer - etwa trotz ausländischer Steuerfreiheit - rechtswidrig erfolgten ausländischen Besteuerung vor.
Besprechung in:
SWI 1996/12, 539;