Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.1990

Geschäftszahl

89/16/0069

Rechtssatz

Ein " Ausgleich der inländischen und ausländischen Besteuerung " iSd Paragraph 48, BAO kann nur dann stattfinden, wenn eine ausländische Besteuerung erfolgt ist; denn nur dann kann begrifflich von einem " Ausgleich " hiefür bei der inländischen Besteuerung gesprochen werden. Mit anderen Worten, die BAO verlangt mit dieser Rechtsvoraussetzung ausdrücklich das Bestehen einer tatsächlichen internationalen Doppelbesteuerung; die bloße Möglichkeit, im Ausland auch in Anspruch genommen zu werden, sonach die bloße " virtuelle Doppelbesteuerung " ist hier nicht ausreichend. Eine tatsächliche internationale

Doppelbesteuerung läge zB bei einer - etwa trotz ausländischer Steuerfreiheit - rechtswidrig erfolgten ausländischen Besteuerung vor.

Beachte

Besprechung in:

SWI 1996/12, 539;