Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Geschäftszahl

89/16/0051

Rechtssatz

Nach der Vorschrift des Paragraph 9, FinStrG schließt nur der entschuldbare Irrtum auch die Fahrlässigkeit aus, während der unentschuldbare Irrtum lediglich den Vorsatz ausschließt (Hinweis E 15.9.1983, 83/16/0069).