Verwaltungsgerichtshof
28.06.1989
89/16/0051
Für eine Person, die den "Grünkanal" durchschritten hat und die sich bereits in der Abholhalle eines Flughafens befindet, ist keine weitere Zollbehandlung vorgesehen und die Abfertigung daher beendet. Ein hiebei begangener Schmuggel ist daher in diesem Zeitpunkt (gleichfalls) vollendet.