Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Geschäftszahl

89/16/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0117 E 16. September 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Hat das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache des Berufungswerbers, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E 24.10.1972, 2271/71; E 26.6.1980, 1063/79; E 1.7.1982, 81/16/0163, 0164).