Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Geschäftszahl

89/16/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0118 E 1. Dezember 1987 VwSlg 6273 F/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH (Hinweis E 4.9.1986, 86/16/0113) sind im Interesse der Rechtssicherheit und der Meßbarkeit des Verwaltungshandelns die Waren grundsätzlich nach ihrer objektiven Beschaffenheit in den ZT, der als international verbindliches Warenverzeichnis für die Signatarstaaten der Konvention über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife, BGBl 1960/103, die Grundlage für die Einreihung der weltweit gehandelten Waren bildet, eingeordnet. Es kommt also grundsätzlich auf an der Ware selbst feststellbare Merkmale an.