Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.1990

Geschäftszahl

89/16/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/16/0237 E 18. April 1985 VwSlg 5992 F/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis des Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Mußten ihm zumindest Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Handelns aufkommen, so haben ihn diese Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Behörde anzufragen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 369;