Verwaltungsgerichtshof
28.06.1989
89/16/0041
Wird ein Abgabenbescheid an die Firma eines Kaufmannes statt an diesen selbst gerichtet, so handelt es sich bei diesem Mangel nicht um ein formelles Versehen, sondern um die materiell falsche Bezeichnung des Abgabenschuldners. Deshalb wird ein solcher materieller Mangel auch nicht dadurch geheilt, daß aus dem Sachzusammenhang auf den in Wirklichkeit gemeinten Adressaten geschlossen werden kann.
Besprechung in:
AnwBl 1990/9, S 524;
ÖStZB 1990, 158;